Förderung
Auf Bundesebene werden Heizungen für
Holzpellets nach der neuen Förderrichtlinie "zur
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien" bezuschusst. Daneben gibt es in einigen
Bundesländern weitere Förderprogramme, die mit der
Bundesförderung kombiniert werden dürfen.
Quelle: IWR
mehr Info´s hier: Internationales Wirtschaftsforum
Regenerative Energien (IWR)
Liste der Förderfähigen
Pelletkessel: PDF-Dokument (101 kB) (Quelle: www.bafa.de).
Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen
Antragsverfahren
Innerhalb 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der
Anlage zu ist der Antrag zu stellen. Vorhaben, die ab dem 16. Oktober
2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder
Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig
gestellt sind, sind Föderfähig. Bis ein Antrag
gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird muss
mit der Durchführung der Investition nicht gewartet werden.
Unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und
des Formulars der Fachunternehmererklärung ist die
Antragstellung vorzunehmen. Die alten Antragsformulare sind nicht
zulässig.
Nur wenn folgende Unterlagen vollständig eingereicht werden,
ist eine Bearbeitung des Antrages möglich:
- Der auf dem vorgeschriebenen Formular
ausgefüllte Förderantrag
- Die auf dem vorgeschriebenen Formular
ausgefüllte Fachunternehmererklärung
- Die kopierte Rechnung
Wichtig:
Das Förderprogramm kommt erst zur Anwendung mit dem Tag der
Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
Europäische Kommission für berufliche und gewerbliche
Antragsteller. Die Anträge werden erst nach Vorliegen den EU-
Notifizierung bearbeitet, aber dürfen jetzt schon eingereicht
werden.
Basisförderung von Anlagen zur
Verbrennung fester Biomasse
1.
Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW
Nennwärmeleistung:
36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung
beträgt die Förderung von automatisch beschickten
Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer
Zündung zur Verfeuerung fester Biomassen (mit Ausnahme von
Holzhackschnitzel) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten
Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch
Kombinationskessel).
Hierbei gelten die folgenden Mindestförderungsbeträge:
- 1.000 Euro für Pelletöfen
- 2.000 Euro für Pelletkessel
- 2.500 Euro für Pelletkessel mit neu
errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30
l/kW
Quelle: Aktion Holzpellets
www.holz-pellets.de
2. Automatisch
beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW
Nennewärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:
Je Anlage beträgt die Förderung pauschal 1.000 Euro.
Nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem
Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen sind
förderfähig.
Bonusförderungen
Zusätzlich zur oben genannten Basisförderung
können besonders innovative oder effiziente Anwendungen von
Biomasseanlagen mit den folgenden Bonus- Förderungen
bezuschusst werden:
Regenerativer Kombinationsbonus
Sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage
(gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie)
errichtet wird, kann zusätzlich zu der Basisförderung
für eine Solaranlage ein Bonus von 750 Euro gewährt
werden.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Zwischen den
Betriebsbereitschaftsdaten der beiden Maßnahmen ist ein
maximaler Zeitraum von 6 Monaten zu beachten.
Nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar ist der regenerative
Kombinationsbonus.
Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Telefon: 06196/908-625; Fax: 06196/908-800
E-Mail: solar@bafa.de
Internet: www.bafa.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Telefon: 01801/33 55 77
Fax: 069/7 43 16 43 55
E-Mail: iz@kfw.de
Internet: www.kfw.de
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