Bio-Brandkessel intelligent & kostengünstig heizen
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
   

Förderung

Auf Bundesebene werden Heizungen für Holzpellets nach der neuen Förderrichtlinie "zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bezuschusst. Daneben gibt es in einigen Bundesländern weitere Förderprogramme, die mit der Bundesförderung kombiniert werden dürfen.

Quelle: IWR

mehr Info´s hier: Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR)

Liste der Förderfähigen Pelletkessel: PDF-Dokument (101 kB) (Quelle: www.bafa.de).

Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen

Antragsverfahren

Innerhalb 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu ist der Antrag zu stellen. Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, sind Föderfähig. Bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird muss mit der Durchführung der Investition nicht gewartet werden.

Unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung ist die Antragstellung vorzunehmen. Die alten Antragsformulare sind nicht zulässig.

Nur wenn folgende Unterlagen vollständig eingereicht werden, ist eine Bearbeitung des Antrages möglich:

  • Der auf dem vorgeschriebenen Formular ausgefüllte Förderantrag
  • Die auf dem vorgeschriebenen Formular ausgefüllte Fachunternehmererklärung
  • Die kopierte Rechnung
Wichtig: Das Förderprogramm kommt erst zur Anwendung mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission für berufliche und gewerbliche Antragsteller. Die Anträge werden erst nach Vorliegen den EU- Notifizierung bearbeitet, aber dürfen jetzt schon eingereicht werden.

Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse

1.  Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:

36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung beträgt die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomassen (mit Ausnahme von Holzhackschnitzel) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel).
Hierbei gelten die folgenden Mindestförderungsbeträge:
  • 1.000 Euro für Pelletöfen
  • 2.000 Euro für Pelletkessel
  • 2.500 Euro für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW

Quelle: Aktion Holzpellets
www.holz-pellets.de

2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennewärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:

Je Anlage beträgt die Förderung pauschal 1.000 Euro. Nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen sind förderfähig.

Bonusförderungen

Zusätzlich zur oben genannten Basisförderung können besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen mit den folgenden Bonus- Förderungen bezuschusst werden:

Regenerativer Kombinationsbonus

Sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird, kann zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage ein Bonus von 750 Euro gewährt werden. 

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der beiden Maßnahmen ist ein maximaler Zeitraum von 6 Monaten zu beachten.

Nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar ist der regenerative Kombinationsbonus.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Telefon: 06196/908-625; Fax: 06196/908-800
E-Mail: solar@bafa.de
Internet: www.bafa.de

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Telefon: 01801/33 55 77
Fax: 069/7 43 16 43 55
E-Mail: iz@kfw.de
Internet: www.kfw.de